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Kosten - Rechtsanwaltsvergütung

Kostentransparenz ist uns schon im ersten Gespräch mit unseren Mandanten wichtig. Es liegt im beiderseitigen Interesse, so konkret wie möglich über die zu erwartenden Kosten der Inanspruchnahme unserer Dienstleistung zu informieren, damit ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis aufgebaut und bestehen kann.

Wir haben nachfolgend für Sie einige wesentliche Fakten kurz und prägnant zusammengefasst, um für Sie die Frage der Vergütung transparenter und verständlicher zu machen, sie nimmt jedoch nicht für sich in Anspruch, auch nur annähernd vollständig zu sein.

Die Bemessung der Vergütung des Rechtsanwalts dem Grunde und der Höhe nach ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Anwaltliche Dienstleistungen sind danach grundsätzlich kostenpflichtig und lösen daher generell einen Gebührenanspruch aus.

Die Kosten im Zivilrecht richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Die anwaltliche Tätigkeit gliedert sich im Zivilrecht in der Regel in eine außergerichtliche und /oder gerichtliche Angelegenheit.

Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten außergerichtlich, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2003 VV RVG. Diese bestimmt sich innerhalb eines Gebührensatzrahmens von 0,5 bis 2,5. In  durchschnittlichen Angelegenheiten ist von der Regelgebühr von 1,3 auszugehen.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nr.1000 ff. VV RVG 1,5.

Ist der Mandant Verbraucher, so betragen die Gebühren für eine außergerichtliche Erstberatung maximal 190,00 € zzgl. Auslagen und MwSt..

Bei uns betragen die Erstberatungskosten ab 75,00 € netto.

Bei der gerichtlichen Vertretung fallen in der Regel eine Verfahrensgebühr (1. Instanz: 1,3; 2. Instanz: 1,6) und eine Termingebühr - unabhängig von der Anzahl der Gerichtstermine - (jeweils 1,2) nach Nr. 3100 ff. RVG an.

Einigen sich die Parteien vor Gericht, so beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Einen Kostenrechner finden Sie unter

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Zu beachten ist, dass der Kostenschuldner immer der Auftraggeber des Rechtsanwalts und damit im Regelfall der Mandant ist. Auch für den Fall, dass bei der Gegenseite die Gebühren für den eigenen Anwalt geltend gemacht werden können und von dieser am Ende zu bezahlen sind, ist der Auftraggeber jedoch zunächst verpflichtet, mit den Anwaltsgebühren in Vorleistung zu treten.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtsschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dieses nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Im Strafrecht gibt es im RVG einen Rahmen für bestimmte Verfahrensabschnitte, woraus der Rechtsanwalt dann seine Gebühren berechnet. Vorliegend bestimmen sich diese Gebühren als Rahmengebühren. Bei dieser Art von Gebühren ist ein Rahmen durch eine Mindest- und eine Höchstgrenze gesetzlich festgelegt. 

Im Ermittlungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr (Rahmengebühr: 44,00 € bis 390,00 €, Mittelgebühr: 220,00 €) und eine Verfahrensgebühr (Rahmengebühr: 44,00 € bis 319,00 €, Mittelgebühr: 181,00 €). Nimmt der Rechtsanwalt z.B. an Haftprüfungen, oder Beschuldigtenvernehmungen teil, entsteht eine Termingebühr (Rahmengebühr: 44,00 € bis 330,00 €, Mittelgebühr: 187,00 €).

Die Gebührentabelle des RVG unterscheidet in der ersten Instanz, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfindet. Es entsteht eine Verfahrensgebühr (Amtsgericht: Rahmengebühr: 44,00 € bis 319,00 €, Mittelgebühr: 181,50 €; Landgericht: Rahmengebühr: 55,00 € bis 352,00 €, Mittelgebühr: 203,50 €) sowie eine Gebühr für jeden Verhandlungstag (Amtsgericht Rahmengebühr: 77,00 € bis 528,00 €, Mittelgebühr: 302,50 €; Landgericht: Rahmengebühr: 88,00 € bis 616,00 €, Mittelgebühr: 352,00 €). Teilweise kommen noch Zuschläge für besonders lange Verhandlungen hinzu, ferner ein Haftzuschlag auf die genannten Gebühren bei inhaftierten Mandanten in Höhe von je 25%.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht entsteht eine Verfahrensgebühr (Rahmengebühr: 88,00 € bis 616,00 €, Mittelgebühr: 352,00 €) sowie eine Gebühr für jeden Verhandlungstag (Rahmengebühr: 88,00 € bis 616,00 €, Mittelgebühr: 352,00 €).

Teilweise kommen noch Zuschläge für besonders lange Verhandlungen hinzu, ferner ein Haftzuschlag auf die genannten Gebühren bei inhaftierten Mandanten in Höhe von je 25%.

Daneben gibt es noch weitere Gebührentatbestände, z.B. bei der Verhandlung vor Jugendkammern oder im Revisionsverfahren, auf deren Darstellung hier jedoch verzichtet wird.

Beratungshilfe wird gewährt, wenn ein Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit / Beratung selbst aufzubringen. Ferner darf keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation bestehen und das Beratungshilfeersuchen darf nicht mutwillig sein.

Für den Mandanten fällt dann regelmäßig nur noch eine Pauschale von 15,00 €, die an den Rechtsanwalt direkt zu zahlen ist, an.

In Strafsachen wird lediglich Beratungshilfe für eine Beratung erteilt, in Zivilsachen erfasst diese auch weitere außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts, beispielsweise außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite, Abschluss einer außergerichtlichen Einigung, etc..

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Antragsteller entweder seine Gerichts- oder Anwaltskosten nicht zu tragen, oder aber an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

In Strafsachen ist Prozesskostenhilfe nicht möglich, hier kann aber bei Vorliegen bestimmter Umstände ein sog. Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Der Staat zahlt die Gebühren eines Verteidigers gem. § 140 Abs. 1 StPO, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 6 StPO vollstreckt wird.

Die Möglichkeit der Pflichtverteidigung hat das Gericht von Amt wegen zu prüfen.

Daneben besteht noch die Möglichkeit, nach § 140 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger durchzusetzen, etwa wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen. Dies kann z. B. dann vorliegen, wenn der Betroffene in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist. Sofern ein Verfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte geführt wird, die bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, kann u.U. wegen der Waffengleichheit ebenfalls demjenigen , der noch keinen Anwalt beauftragt hat, einen Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Gleiches gilt für einen bestellten Nebenkläger.

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